Ihr starker Partner in allen Rechtsfragen
Wenn gegen Sie strafrechtlich ermittelt wird oder Sie Opfer einer Straftat geworden sind, dann benötigen Sie einen kompetenten Strafverteidiger.
Unsere Kanzlei steht für exzellente Strafverteidigung auf höchstem Niveau. Lesen Sie dazu auch unsere Bewertungen.
Gerne stehen wir Ihnen auch bei allen Fragen rund um das Strafrecht zur Seite!
Suchen Sie rechtzeitig anwaltliche Hilfe und vermeiden Sie schwerwiegende Fehler! Lassen Sie sich von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht helfen und rufen Sie uns noch heute für ein Erstgespräch an!
Telefon: 0241 4000 6994
E-Mail: info@kanzlei-momen.de
Mobil: 0172 – 899 555 1 (24h-Notruf)
Waren Sie in einen Verkehrsunfall mit oder ohne Personenschaden verwickelt? Steht ein Bußgeldverfahren, Fahrverbot oder Verlust der Fahrerlaubnis bevor?
Dann sollten Sie umgehend einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu Rate ziehen. Im Fall von Verkehrsunfällen ist es so möglich, eine deutlich höhere Schadensersatzleistung zu erhalten als im Wege einer selbstständigen Bearbeitung.
Seit Jahren beraten wir als Fachanwälte bundesweit erfolgreich Mandanten in den Rechtsgebieten Verkehrszivilrecht, Verkehrsstrafrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht (Bußgeldverfahren).
Vermeiden Sie unnötige Kosten und verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Suchen Sie als Betroffener rechtzeitig Hilfe bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht. Wir helfen Ihnen gerne.
Telefon: 0241 4000 6994
E-Mail: info@kanzlei-momen.de
Mobil: 0172 – 899 555 1 (24h-Notruf)
Das Verkehrs-Strafrecht umfasst Straßenverkehrsdelikte aller Art, in die ein Autofahrer verwickelt werden kann und die als Straftaten eingestuft werden. Wenn Sie in eine solche Straftat verwickelt sind, kann ein Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner in allen juristischen Fragen sein.
Das strafbare Verkehrsdelikt beginnt beim Fahren unter Alkoholeinfluss bzw. Trunkenheitsfahrten, ab bestimmten Promillegrenzen auch wenn es keinen Unfall gegeben hat. Aber auch mit 0 Promille besteht die Gefahr, eine Straftat zu begehen: Fahren unter Einfluss illegaler Drogen oder bestimmter Medikamente gehören ebenfalls zu den strafbaren Verkehrsdelikten. Für illegale Drogen wie Cannabis, Amphetamine oder Morphine haben sich inzwischen in der Rechtsprechung ebenfalls Grenzwerte eingebürgert. Osama Momen ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht in Aachen – er ist auf Fälle wie diese spezialisiert und berät Betroffene kompetent und sachgerecht.
Hierunter versteht man besonders gravierende Verkehrsverstöße, die noch dazu grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen werden. Einerseits gehören dazu die genannten Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, aber auch das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Überholen oder falsches Verhalten am Zebrastreifen oder Fußgängerüberweg, und natürlich besonders gefährliche Geschwindigkeitsverstöße, z.B. an Kreuzungen oder Bahnübergängen. So genannte Geisterfahrer auf der Autobahn gefährden strafbar den Straßenverkehr, aber auch Fahrer, die bei einer Panne den nachfolgenden Vekehr nicht mit einem Warndreieck informieren, können sich strafbar machen.
Wenn ein Unfall passiert ist, ist das unerlaubte Entfernen des Verursachers vom Unfallort –umgangssprachlich Fahrerflucht oder Unfallflucht – eine Straftat. Das betrifft jeden Verkehrsteilnehmer, der den Unfall mitverursacht haben könnte – auch für Beifahrer, Radfahrer oder Fußgänger! Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht beraten, wenn Sie betroffen sind.
Dieses Verkehrsdelikt ist zu unterscheiden vom Fahren ohne Führerschein. Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis haben oder hatten Sie gar keinen gültigen Führerschein– das ist, anders als wenn Sie den Führerschein nur nicht dabei haben, eine Straftat, die bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Auch wenn Sie bereits mit einem Fahrverbot belegt wurden, ist das Führen eines Kraftfahrzeugs eine Straftat – übrigens auch, wenn Sie jemanden ans Steuer Ihres Fahrzeugs lassen, der keinen Führerschein besitzt.
Lassen Sie sich rechtzeitig von einem erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Aachen beraten und im Fall der Fälle auch kompetent vertreten.
Das Verkehrs-Ordnungswidrigkeitenrecht klingt sperrig, ist aber fast jedem Autofahrer bekannt: Es greift bei einfachen Tempoverstößen, Rotlichtverstößen, oder wenn Sie mit dem Handy am Steuer erwischt werden. Die Rechtsfolgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit sind andere als bei einer Verkehrsstraftat. Es wird keine Strafe, sondern ein Bußgeld verhängt, das im Extremfall – wenn nicht gezahlt wird – auch Erzwingungshaft nach sich ziehen kann. Das Bußgeld soll für den Fahrer umgangssprachlich als „Schuss vor den Bug“ wirken, um ihn von weiteren Verstößen gegen Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung oder die Fahrerlaubnis-Verordnung abzuhalten.
Neben den leichten Ordnungswidrigkeiten wie Parkverstößen, bei denen oftmals eine kostenpflichtige Verwarnung ausgesprochen wird, gibt es schwerwiegende Verstöße, die neben dem Bußgeld auch zu einem Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten führen können.
Oft genug ist jedoch auch der „einfache“ Vorfall nicht durch eine Verwarnung erledigt – dann wird dem Betroffenen vor dem Erlass eines Bußgeldbescheides Gelegenheit zur Äußerung gegeben, bevor im Einzelfall die Hauptverhandlung eröffnet wird. Bei den Details zu Einspruchsfristen, Aussageverweigerungsrecht und Anwesenheitspflicht berät Sie Osama Momen als Fachanwalt für Verkehrsrecht mit Erfahrung und Kompetenz.
Zu den mit Bußgeld belegten Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören Geschwindigkeitsüberschreitungen, Überholen bei Überholverbot, das Überfahren einer roten Ampel, das erhebliche Unterschreiten des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug (Drängeln, Abstandsüberschreitung), aber zum Beispiel auch das Warmlaufenlassen des Motors im Winter.
Hierzu gehört nicht nur das Fahren ohne Führerschein, das vom Fahren ohne Fahrerlaubnis – einer Straftat! – zu unterscheiden ist. Auch wenn Sie zu Fuß unter Alkoholeinfluss unterwegs sind und den Straßenverkehr gefährden, kann ein Bußgeld fällig werden.
Die Straßenverkehrszulassungsordnung und verwandte Verordnungen regeln, inwieweit ein Fahrzeug oder eine Person am Straßenverkehr teilnehmen darf. Ist das Fahrzeug zugelassen? Ist der HU-Termin überschritten? Sind unerlaubte Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden? Oder ist der Zustand des Autos so extrem, dass es sofort stillgelegt werden muss?
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch verschiedene Messmethoden festgestellt werden. Polizei oder Behörden können technische Geräte wie Radarsysteme einsetzen, aber auch das bloße Ablesen vom Tachometer des Polizeifahrzeuges ist eine zulässige Methode. In vielen Fällen kann es hier jedoch auch zu einer Fehlmessung kommen, so dass das Hinzuziehen eines Fachanwalts für Verkehrsrechts für den Betroffenen sinnvoll ist, damit das Bußgeld auch nur zum Tragen kommt, wenn es wirklich einen Verstoß gegeben hat.
Verkehrs-Zivilrecht umfasst in erster Linie alle Vorgänge rund um Unfallregulierung zwischen zwei oder mehr Verkehrsteilnehmer. Was ist zu tun bei einem Verkehrsunfall? Wer ist schuld? Wer hafte für Schäden? Was zahlt die Versicherung? Wie mache ich meine Ansprüche geltend, welche Ansprüche habe ich überhaupt? All diese Fragen werden im Rahmen des Verkehrshaftungsrechts behandelt. Hinzu kommt das Verkehrsvertragsrecht, das z.B. die vertraglichen Besonderheiten bei Autokauf und Tuning, aber auch des Versicherungsrechts abdeckt.
Das wichtigste: ohne anwaltliche Hilfe zahlen die Versicherungen nachweislich deutlich geringere Summen an den Geschädigten aus! Und: die gegnerische Haftpflichtversicherung muss in der Regel die Gebühren für den Anwalt des Geschädigten übernehmen. Dies wissen die meisten Autofahrer nicht und überlassen die Schadensregulierung ausschließlich ihren Versicherungen.
Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall kompetente Unterstützung in der Schadensregulierung benötigen, hilft Ihnen ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Wer einen Unfall durch fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln verursacht und dadurch einen Dritten schädigt, ist zu Schadenersatz in unbegrenzter Höhe verpflichtet. Bei Fahrzeughaltern kommt die Haftung für unverschuldete Unfälle noch hinzu, wenn sie im Zusammenhang mit dem Betrieb des Fahrzeugs entstanden sind, die so genannte Gefährderhaftung. Der Geschädigte ist seinerseits in der Pflicht, den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern, die so genannte Schadensminderungspflicht.
Der durch einen Unfall Geschädigte ist grundsätzlich so zu entschädigen, als ob der Unfall nicht eingetreten wäre. Infrage kommen hier verschiedene Schadensposten, die ein Anwalt für Verkehrsrecht für Sie prüft, zum Beispiel:
Ein Unfall ist ein nicht alltäglicher Vorgang für den typischen Verkehrsteilnehmer. Naturgemäß fehlen Fachwissen und Erfahrung, die benötigt wird, um die Gesamtsituation und die eigenen Rechte richtig einzuschätzen. Insgesamt ist es für einen Geschädigten deshalb in der Regel sinnvoll, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht hinzuzuziehen, der ausschließlich Ihnen als Mandanten verpflichtet ist und für Sie mit den gegnerischen Parteien verhandelt.
Bald erhalten Sie hier weitere Informationen.
Streitigkeiten in der Familie, der Ehe, mit dem Lebenspartner oder mit den Verwandten sind nie schön – und dennoch manchmal unvermeidbar. In diesen Fällen benötigen Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der Ihre Rechte optimal vertritt und Sie als fachkundiger Rechtsanwalt für Familienrecht durch diese schwierige Zeit begleitet.
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie gerne in allen Fragen rund um das Familienrecht!
Zögern Sie nicht! Holen Sie sich gleich professionellen Rat. Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen bei allen Fragen rund um das Familienrecht fachkundig zur Seite.
Rechtsanwältin F. Richardt
Telefon: 0241 4000 6994
E-Mail: info@kanzlei-momen.de
Aufgrund der strukturellen Unterlegenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber gewährt das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmer einen besonderen Schutz.
Das Individual-Arbeitsrecht regelt Ihre Arbeitsbedingungen wie Kündigungsschutz oder Arbeitszeiten. Das Kollektiv-Arbeitsrecht regelt dagegen Ihr Arbeitsrecht im Kollektiv (z.B. Tarifverträge)
Unsere Kanzlei berät und vertritt Sie gerne in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Vermeiden Sie unnötige Kosten und verzichten Sie nicht auf Ihr Recht! Suchen Sie als Betroffener rechtzeitig Hilfe bei einem Rechtsanwalt. Wir helfen Ihnen gerne.
Rechtsanwältin A. S. Al-Halabi
Telefon: 0241 4000 6994
E-Mail: info@kanzlei-momen.de
Sie haben eine negative und/oder unwahre Bewertung auf einem Bewertungsportal erhalten und fragen sich, ob es möglich ist, diese entfernen zu lassen?
Wir helfen Ihnen gerne weiter! Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung geben wir Ihnen innerhalb kurzer Zeit eine Einschätzung Ihrer Erfolgsaussichten. Regelmäßig können die Kosten hierfür von Rechtsschutzversicherungen übernommen werden. Gerne stellen wir im Rahmen Ihrer kostenfreien Erstberatung eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung.
Mit dieser Frage hat sich auch der Bundesgerichtshof bereits befassen müssen und hat hier entschieden, dass eine solche Bewertung von Freiberuflern, Selbstständigen, Restaurants, Hotels, Unternehmen, Produkten, sowie Ärzten grundsätzlich möglich sein muss. Dem steht auch nicht entgegen, dass Sie möglicherweise gar nicht bewertet werden möchten. Die Bewertung unterfällt der Meinungsfreiheit gem. Art.5 I GG und ist somit grundsätzlich erlaubt. (vgl. BGH Urteil vom 23.06.2009, VI ZR 196/18 ; Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13)
Diese geben demjenigen der eine Bewertung verfasst regelmäßig Maßstäbe mit an die Hand, wie eine solche Bewertung verfasst werden soll. Aufgrund der Vielzahl von Bewertungen ist jedoch in den seltensten Fällen davon auszugehen, dass diese von den Online-Plattformen selbstständig überprüft werden.
Die Kontaktaufnahme mit den Plattformen selber ist häufig sehr umständlich und zeitaufwendig. Nicht selten erhalten Sie keine oder keine angemessene Antwort auf Ihre Beschwerde. Aufgrund der komplexen Gestaltung des Beschwerde Systems kommt es nicht selten vor, dass Ihr Anliegen nicht an richtiger Stelle ankommt. In der Konsequenz ist ein eigenes Vorgehen selten von Erfolg geprägt.
Nicht jede negative Bewertung kann gelöscht werden, denn auch negative Meinungsäußerungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit umfasst. Das Prinzip der Bewertungsportale soll dem Verbraucher einen ersten Eindruck über die Qualität Ihres Unternehmens bzw. Produktes verschaffen, insofern würde das generelle Löschen von negativen Kommentaren zu einer Verfälschung und Zensur der Meinungsfreiheit führen.
Portale wie beispielsweise Facebook und Google haben eigene Richtlinien festgelegt, im Rahmen derer eine Löschung möglich ist. Neben allgemeinen Standards, wie das Untersagen von
kann auch gegen unwahre und beleidigende Inhalte, aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgegangen werden.
1. Wenn es sich um eine sogenannte „Schmähkritik“ handelt, indem es dem Bewertenden bloß darum geht Sie als Person beziehungsweise Ihr Unternehmen zu beleidigen und in ein schlechtes Licht zu rücken. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Bewertenden nicht darum geht, anhand eines Sachverhaltes sachliche Kritik zu üben, sondern wenn er einzig darauf abzielt Ihre Reputation zu schädigen.
Beispiel 1:
„Früher war der Laden super, aber seitdem der abgebrochene Meter den Laden führt, ist der Laden einfach beschissen!!“
Folge:
Schmähkritik liegt vor. Dem Bewertenden geht es offensichtlich nur darum, die Reputation des Ladens zu schädigen. Eine sachbezogene Kritik ist hier nicht gegeben.
Beispiel 2:
„Habe gestern im Laden XYZ gegessen, die Portionen waren verhältnismäßig klein und das Essen war bereits kalt! Schade, aber hier gehe ich nicht mehr hin!“
Folge:
Keine Schmähkritik. Der Bewertende bezieht sich einzig auf erlebte Tatsachen, während seines Restaurantbesuches und äußert sachliche Kritik.
Hierbei ist es auch egal, wenn er zu Verdeutlichung auf eine besondere Wortwahl zurückgreift (z.B.: „mickrige Wurst“ oder „verschrumpelte Fritten“). Dies ist regelmäßig noch von der Meinungsfreiheit erfasst.
2. Weiterhin liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, wenn der Bewertende sich schlichtweg auf Tatsachen beruft, die so tatsächlich unwahr sind. Hier ist es regelmäßig von hoher Bedeutung dies nachweisen zu können.
Senden Sie uns eine Mail mit der Bewertung und eine kurze Begründung, warum es sich hierbei um eine unwahre oder aber beleidigende Kommentierung handelt. Wir überprüfen für Sie in einer kostenfreien Ersteinschätzung Ihre Erfolgsaussichten.
In solchen Fällen können Sie die Löschung der Bewertung verlangen. Die Meinungsäußerung findet ihre Grenzen, wenn es sich um eine Äußerung in den Medien handelt und es für diese belastende Meinung keine tatsächlichen Bezugspunkte gibt. (vgl. Landgericht Lübeck, Urteil vom 13.06.2018, Az.: 9 O 59/17; Urteil des BGH vom 01.03.2016, VI ZR 34/15)
Zuerst führen wir eine gewissenhafte kostenfreie Vorabprüfung, ob der Kommentar gegen die Richtlinien der jeweiligen Plattform und/oder gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstößt, durch.
Sofern eine Erfolgsaussicht vorliegt, stellen Sie uns eine Vollmacht aus und wir rügen anschließend einen Verstoß gegen die Richtlinien, als auch einen Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht bei der Plattform. Hierbei beantragen wir die Löschung direkt bei der jeweiligen Rechtsabteilung des Portals.
Sollte die Bewertungsplattform nicht auf unser Schreiben reagieren, werden wir durch eine Mahnung unserer Aufforderung erneut juristisch Nachdruck verleihen.
Sollte die Bewertungsplattform unserer Aufforderung nicht nachkommen, kann die Löschung – nach Auftrag und Aufklärung über die Kosten - im Wege einer Unterlassungsklage gerichtlich eingeklagt werden.
Sollte der Verfasser zu ermitteln sein, gibt es auch die Möglichkeit diesen zur Löschung, aufzufordern und/oder eine Strafanzeige zu erstatten. Sofern dies von Ihnen gewünscht ist, werden wir die rechtlichen Schritte und zusätzlich anfallende Kosten mit Ihnen besprechen. Auch kann unter Umständen gegenüber dem Verfasser ein Schadenersatz geltend gemacht werden, sofern dieser beziffert werden kann.
Dies hängt stark vom jeweiligen Einzelfall ab. Ob es sich anbietet vorab sachlich, aber bestimmt über die Antwortfunktion auf die Bewertung einzugehen und Ihre Sicht der Dinge zu schildern oder aber bewusst nicht zu kommentieren und gezielt die Löschung zu verfolgen, bedarf einer Abwägung. Bei dieser lassen wir Sie jedoch nicht alleine und geben Ihnen eine erste kostenfreie und unverbindliche Empfehlung im Rahmen unserer Erstberatung.
Ein solches Verfahren ist grundsätzlich nicht derart kostenintensiv, wie es im ersten Augenblick erscheint. Gerne schlüsseln wir Ihnen die Kosten vorab aber beispielhaft auf. Darüber hinaus zeigt die Erfahrung, dass die Kosten sehr häufig von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
Im Wege unserer kostenfreien Vorabprüfung klären wir für Sie ab, ob auch Ihre Rechtsschutzversicherung für das Vorgehen aufkommt. Wir berechnen für Sie zur Bearbeitung gegenüber dem Bewertungsportal, für jede in Auftrag gegebene Bewertung, eine Pauschale in Höhe von 150,00 Euro zzgl. USt.
Haben Sie noch weitere Fragen oder benötigen Sie eine kostenfreie Erstberatung?
Senden Sie uns die betreffende negative Bewertung zu und wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen zurück.
Wir führen Sie erfolgreich, zielgerichtet und professionell durch Ihren Prozess.